Hier kommen Sie zu den News unseres Partners, der 3E GmbH, rund um das Thema Pflanzenöl als Kraftstoff.

Impressum

3P GmbH

Schotten 6

25554 Nortorf

 

Geschäftsführender Gesellschafter: Frank Wohlberg

Hr-Nr.: 2534 Amtsgericht Itzehoe

Tel.: 0 48 23 / 92 12 98-0

Fax: 0 48 23 / 92 07 62

E-Mail: info@3pgmbh.com

 

Impressum:

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Nortorf im Oktober 2005

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 3P GmbH (AGB)

(Stand: 01.02.2007)

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Verträge und sonstigen Leistungen ausschließlich.

§ 2 Vertrag

Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, zum Beispiel über Liefertermine, Zeichnungen, Abbildungen, Eigenschaften oder sonstige Angaben geben nur annähernde Werte wieder. Solche Angaben sind für uns unverbindlich, dienen nur der Information und sind keine Zusage von Eigenschaften.

§ 3 Lieferung

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen unfrei ab Werk. Kosten für die Verpackung und deren Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

Es gelten die in unseren neuesten Preislisten und auf unserer Homepage angegebenen Preise zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen per Nachnahme oder Vorauskasse sofort zur Zahlung fällig.

Bei Bestellungen außerhalb Deutschlands erfolgt die Bezahlung per Vorauskasse nach Erhalt der von uns zugestellten Rechnung. Die Versandkosten werden abhängig vom Zielland und Gesamtgewicht der bestellten Artikel in Rechnung gestellt. Die Lieferung erfolgt unmittelbar nach Überweisung des Rechnungsbetrags.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

§ 6 Widerrufsrecht

Einem Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Deshalb kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Es genügt, wenn die Ware am letzten Tag der Frist bei der Post oder einem anderen Spediteur aufgegeben wird. Alternativ hat der Verbraucher das Recht, innerhalb ebenfalls einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware eine schriftliche Widerrufserklärung, die keiner Begründung bedarf, an uns zu senden. Auch in diesem Fall ist der Verbraucher zur Rücksendung der erhaltenen Ware verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Beschaffenheit der Ware und deren wiederverkaufsfähiger Zustand (keine Gebrauchsspuren, geeignete Verpackung zum Transport). Der Widerruf ist an die Firma 3E GmbH, Schotten 6, 25554 Nortorf zu adressieren.

§ 7 Gewährleistung

Der Kunde hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich zu prüfen und uns erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, aber in jedem Fall vor dem Einbau, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und genehmigt. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Soweit die Ware mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Bei erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Endverbrauchern 24 Monate. Bei gewerblichen Vertragspartnern gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie Ansprüche nach § 1,4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Einbau, Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse hinsichtlich der bestellten Waren. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware fehlerhaft oder durch nicht autorisierte Personen eingebaut, unsachgemäß angewendet oder in sonstiger Weise verändert wurde.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort der Lieferungen ist 25554 Nortorf. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist das Amtsgericht Itzehoe bzw. das Landgericht Itzehoe. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen erhalten.

Nortorf im Februar 2007

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Pflanzenölgeschäfte der 3P GmbH

1. Lieferung/Abnahme

Bei Verträgen auf „Lieferung“ bestimmt der Verkäufer den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist. Der Tag der Lieferung ist dem Käufer mindestens 5 Werktage vorher bekannt zu geben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird.

Bei Verträgen auf „Abruf“ bestimmt der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist. Er hat dem Verkäufer den gewünschten Abnahmetermin mindestens 10 Werktage vorher bekannt zu geben.

Bei Verträgen auf „Lieferung“ oder „Abruf“ umfasst der Begriff „sofort“ 3 Werktage und der Begriff „prompt“ 10 Werktage vom Tage des Vertragsabschlusses, der nicht mitgerechnet wird.

Bei Überschreitung des Liefer- oder Abnahmetermins sind Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, falls sie nicht auf Erfüllung bestehen, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von dem nicht erfüllten strittigen Teil des Vertrages zurückzutreten. Bei Festsetzung der Nachfrist dürfen bei dem Liefertermin „sofort“ 3 Werktage nicht unterschritten werden. Nachfristen erübrigen sich bei Fixgeschäften. Verträge über Lieferungen, die von keiner Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins angemahnt worden sind, gelten als aufgehoben. Sie sind zum Tagespreis für den letzten Werktag des dem Lieferzeitraum folgenden Monats abzurechnen. Die Differenzen sind zu erstatten.

Streik, Aussperrungen, Feuer, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige Fälle „höherer Gewalt“ entbinden die betroffene Vertragspartei von der Einhaltung der Liefer-/Abnahmefristen. Die Behinderung ist sofort nach Bekanntwerden der Gegenpartei anzuzeigen. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage seit Ablauf des vertraglichen Liefer-/Abnahmetermins, haben Verkäufer und Käufer das Recht, innerhalb der darauf folgenden 7 Werktage durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

Behördliche Maßnahmen, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden (z.B. auf dem Gebiet der Steuern, Zölle, anderer Grenzabgaben, Beförderungstarife, des Lebensmittelrechts und ählichem), ergeben einen Ausgleichsanspruch der betroffenen Partei.

Bei Verkäufen von unverzollter Ware gehen sämtliche mit der Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten zu Käufers Lasten.

Ändert sich der kontrahierte Bestimmungsort, werden entstehende Mehr- oder Minderkosten je nach der Paritätsdifferenz pro und contra verrechnet.

Bei Mindermengenabnahme behalten wir uns den Weiterverkauf vor und müssen die Mehrkosten dem Käufer in Rechnung stellen.

2. Verlade- und Versicherungsbedingungen

Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer.

3. Gewicht

Die vereinbarte Gewichtsmenge darf vom Verkäufer um 2%, wenn „circa“ vereinbart um 5% unter- oder überschritten werden.

Die Über- oder Unterschreitung ist vom Verkäufer bei Lieferung bzw. Teillieferung anzuzeigen. Das bei Abgang bzw. Ankunft durch Verwiegung bzw. Vermessung festgestellte Gewicht ist für Erfüllung und Berechnung maßgebend; jede Partei hat das Recht, selbst oder durch einen Beauftragten bei der Verwiegung/Vermessung mitzuwirken. Achsverwiegungen sind zulässig.

4. Mengenerfüllung

Ist eine durch zwei Zahlen begrenzte Menge (von – bis) vereinbart, gilt die Mitte als Erfüllungsgrundlage.

5. Qualität

Bei Verkauf laut Muster muss die Ware im Durchschnitt dem Aussehen und den Analysedaten des Kaufmusters entsprechen.

Bei Verkauf „auf Mustergutbefund“ ist zu vereinbaren, bis wann der Käufer seine Entscheidung abzugeben hat. Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist seine Entscheidung dem Verkäufer nicht mitgeteilt, gilt das Muster als genehmigt. Auch ohne besondere Vereinbarungen muss gesunde, handelsübliche Qualität geliefert werden.

Für Schäden und Folgeschäden, die durch die Verwendung von Pflanzenöl als Kraftstoff entstehen, übernehmen wir keinerlei Garantie oder Haftung.

6. Mängelrüge

Der Käufer hat bei begründeten Mängelrügen das Recht auf Minderung oder Ersatzlieferung. Wandlung ist ausgeschlossen. Beanstandungen der Ware müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware geltend gemacht werden. Das Recht auf Ersatzlieferung ist nur gegeben, wenn die Ware in dem angedienten Versandbehälter zurückgeliefert wird. Haften der Ware Mängel an, die vom Käufer selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten (versteckter Mangel), so behält der Käufer die unter Punkt 6 genannten Gewährleistungsrechte, wenn er unverzüglich einen Sachverständigen hinzuzieht und binnen drei Geschäftstagen nach Feststellung von Mängeln den Zugang der Mängelrüge bei dem Verkäufer bewirkt.

Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand vom ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen unter allen Umständen ausgeschlossen.

Bei zugesicherten Eigenschaften gilt die gesetzliche Regelung. Die Ansprüche von Geschädigten aufgrund des Produkthaftungsgesetzen bleiben unberührt.

Bitte beachten Sie bei der Verwendung von Pflanzenölen als Kraftstoff die Freigabe des Motorenherstellers. Wir empfehlen zur Verwendung in Verbrennungsmotoren erprobte Umrüstsätze, z.B. die der Firma 3E GmbH (www.3egmbh.com).

7. Fristen

Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und 31. Dezembers.

Der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Tag des Eingangs einer Erklärung mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei der Fristberechnung nicht mit.

Erklärungen, die an Fristen gebunden sind, müssen bis spätestens 16.00 Uhr des letzten Tages der Frist beim Empfänger eingegangen sein.

Unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tage eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.

8. Zahlungsverzug des Käufers

Hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung im Wesentlichen gleichen, so werden alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, hat der Verkäufer die Rechte wie unter Punkt 1 beschrieben.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitgen Geschäftverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte  Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist, auch im Folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für den Verkäufer.

Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig in welchem Zustand – vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgte die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer die gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- und Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen unverzüglich telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen.

Auf schriftliches Verlangen des Käufers hat der Verkäufer von ihm auszuwählende Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert der zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungen die gegenüber dem Käufer zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

10. Rechtsanwendung

Für die Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf).

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Eine unwirksame Bedingung gilt als ersetzt durch eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und rechtsgültig ist.

Nortorf im Juli 2006