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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Pflanzenölgeschäfte der 3P GmbH
1. Lieferung/Abnahme
Bei Verträgen auf „Lieferung“ bestimmt der Verkäufer den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist. Der Tag der Lieferung ist dem Käufer mindestens 5 Werktage vorher bekannt zu geben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird.
Bei Verträgen auf „Abruf“ bestimmt der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist. Er hat dem Verkäufer den gewünschten Abnahmetermin mindestens 10 Werktage vorher bekannt zu geben.
Bei Verträgen auf „Lieferung“ oder „Abruf“ umfasst der Begriff „sofort“ 3 Werktage und der Begriff „prompt“ 10 Werktage vom Tage des Vertragsabschlusses, der nicht mitgerechnet wird.
Bei Überschreitung des Liefer- oder Abnahmetermins sind Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, falls sie nicht auf Erfüllung bestehen, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von dem nicht erfüllten strittigen Teil des Vertrages zurückzutreten. Bei Festsetzung der Nachfrist dürfen bei dem Liefertermin „sofort“ 3 Werktage nicht unterschritten werden. Nachfristen erübrigen sich bei Fixgeschäften. Verträge über Lieferungen, die von keiner Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins angemahnt worden sind, gelten als aufgehoben. Sie sind zum Tagespreis für den letzten Werktag des dem Lieferzeitraum folgenden Monats abzurechnen. Die Differenzen sind zu erstatten.
Streik, Aussperrungen, Feuer, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige Fälle „höherer Gewalt“ entbinden die betroffene Vertragspartei von der Einhaltung der Liefer-/Abnahmefristen. Die Behinderung ist sofort nach Bekanntwerden der Gegenpartei anzuzeigen. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage seit Ablauf des vertraglichen Liefer-/Abnahmetermins, haben Verkäufer und Käufer das Recht, innerhalb der darauf folgenden 7 Werktage durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Behördliche Maßnahmen, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden (z.B. auf dem Gebiet der Steuern, Zölle, anderer Grenzabgaben, Beförderungstarife, des Lebensmittelrechts und ählichem), ergeben einen Ausgleichsanspruch der betroffenen Partei.
Bei Verkäufen von unverzollter Ware gehen sämtliche mit der Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten zu Käufers Lasten.
Ändert sich der kontrahierte Bestimmungsort, werden entstehende Mehr- oder Minderkosten je nach der Paritätsdifferenz pro und contra verrechnet.
Bei Mindermengenabnahme behalten wir uns den Weiterverkauf vor und müssen die Mehrkosten dem Käufer in Rechnung stellen.
2. Verlade- und Versicherungsbedingungen
Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer.
3. Gewicht
Die vereinbarte Gewichtsmenge darf vom Verkäufer um 2%, wenn „circa“ vereinbart um 5% unter- oder überschritten werden.
Die Über- oder Unterschreitung ist vom Verkäufer bei Lieferung bzw. Teillieferung anzuzeigen. Das bei Abgang bzw. Ankunft durch Verwiegung bzw. Vermessung festgestellte Gewicht ist für Erfüllung und Berechnung maßgebend; jede Partei hat das Recht, selbst oder durch einen Beauftragten bei der Verwiegung/Vermessung mitzuwirken. Achsverwiegungen sind zulässig.
4. Mengenerfüllung
Ist eine durch zwei Zahlen begrenzte Menge (von – bis) vereinbart, gilt die Mitte als Erfüllungsgrundlage.
5. Qualität
Bei Verkauf laut Muster muss die Ware im Durchschnitt dem Aussehen und den Analysedaten des Kaufmusters entsprechen.
Bei Verkauf „auf Mustergutbefund“ ist zu vereinbaren, bis wann der Käufer seine Entscheidung abzugeben hat. Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist seine Entscheidung dem Verkäufer nicht mitgeteilt, gilt das Muster als genehmigt. Auch ohne besondere Vereinbarungen muss gesunde, handelsübliche Qualität geliefert werden.
Für Schäden und Folgeschäden, die durch die Verwendung von Pflanzenöl als Kraftstoff entstehen, übernehmen wir keinerlei Garantie oder Haftung.
6. Mängelrüge
Der Käufer hat bei begründeten Mängelrügen das Recht auf Minderung oder Ersatzlieferung. Wandlung ist ausgeschlossen. Beanstandungen der Ware müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware geltend gemacht werden. Das Recht auf Ersatzlieferung ist nur gegeben, wenn die Ware in dem angedienten Versandbehälter zurückgeliefert wird. Haften der Ware Mängel an, die vom Käufer selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten (versteckter Mangel), so behält der Käufer die unter Punkt 6 genannten Gewährleistungsrechte, wenn er unverzüglich einen Sachverständigen hinzuzieht und binnen drei Geschäftstagen nach Feststellung von Mängeln den Zugang der Mängelrüge bei dem Verkäufer bewirkt.
Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand vom ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen unter allen Umständen ausgeschlossen.
Bei zugesicherten Eigenschaften gilt die gesetzliche Regelung. Die Ansprüche von Geschädigten aufgrund des Produkthaftungsgesetzen bleiben unberührt.
Bitte beachten Sie bei der Verwendung von Pflanzenölen als Kraftstoff die Freigabe des Motorenherstellers. Wir empfehlen zur Verwendung in Verbrennungsmotoren erprobte Umrüstsätze, z.B. die der Firma 3E GmbH (www.3egmbh.com).
7. Fristen
Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und 31. Dezembers.
Der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Tag des Eingangs einer Erklärung mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
Erklärungen, die an Fristen gebunden sind, müssen bis spätestens 16.00 Uhr des letzten Tages der Frist beim Empfänger eingegangen sein.
Unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tage eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.
8. Zahlungsverzug des Käufers
Hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung im Wesentlichen gleichen, so werden alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, hat der Verkäufer die Rechte wie unter Punkt 1 beschrieben.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitgen Geschäftverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist, auch im Folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für den Verkäufer.
Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig in welchem Zustand – vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgte die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.
Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer die gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- und Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.
Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer hat ferner dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen unverzüglich telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen.
Auf schriftliches Verlangen des Käufers hat der Verkäufer von ihm auszuwählende Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert der zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungen die gegenüber dem Käufer zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
10. Rechtsanwendung
Für die Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf).
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Eine unwirksame Bedingung gilt als ersetzt durch eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und rechtsgültig ist.
Nortorf im Juli 2006
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